Im Herbst finden Wahlen statt


Im Herbst finden wichtige Wahlen in der EKR statt, unter anderem stellen sich die Kuratoren zur Wahl.

In einem Rundschreiben  (LKZ 604/2025)  des Bischofs Reinhart Guib und des Hauptanwalts Friedrich Gunesch an alle Bezirkskonsistorien, Presbyterien, Kirchenräte und Pfarrämter betreffend die im Herbst 2025 durchzuführenden Wahlen, werden ausführlich die Bedingungen genannt, in denen diese stattzufinden haben. Wir geben hier den gesamten Wortlaut dieses Rundschreibens wieder:

„Im Herbst 2025 läuft die Mandatsdauer der Gemeindekuratoren zu Ende, ebenso laufen zu gleicher Zeit die Mandate der Hälfte der Mitglieder der Presbyterien und der Gemeindever-tretungen sowie die Mandate der Abgeordneten in die Bezirkskirchenversammlungen und aller Ersatzmitglieder ab. Schließlich endet auch die Mandatsdauer aller Mitglieder der Kirchenräte.

Die fälligen Wahlen erfolgen aufgrund der diesbezüglichen Bestimmungen der Kirchenordnung und der Wahlvorschrift der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien.

1. Nach Art. 51(1) der Kirchenordnung läuft die Betrauung der im Herbst 2021 gewählten bzw. inzwischen durch Ersatzwahl in ihre Stelle gewählten Gemeindekuratoren ab. Die Besetzung dieser Stelle erfolgt durch Wahl, wobei die bisherigen Gemeindekuratoren wiedergewählt werden können. Das Mandat der so gewählten Gemeindekuratoren währt bis Herbst 2029.

2. Nach Art. 51(1) der Kirchenordnung läuft die Betrauung der im Herbst 2021 gewählten bzw. inzwischen durch Ersatzwahl in ihre Stelle gewählten Mitglieder der Presbyterien ab. Die Ergänzung der Presbyterien erfolgt durch Wahl, wobei die bisherigen Mitglieder wiedergewählt werden können. Das Mandat der so gewählten Mitglieder der Presbyterien währt bis Herbst 2029.

3. Nach Art. 42(1) der Kirchenordnung läuft die Betrauung der im Herbst 2021 gewählten bzw. inzwischen durch Ersatzwahl in ihre Stelle gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen und der Ersatzmitglieder ab. Die Ergänzung der Gemeindevertretungen erfolgt durch Wahl, wobei die bisherigen Mitglieder wiedergewählt werden können. Das Mandat der so gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen währt bis Herbst 2029, das der zu wählenden Ersatzmitglieder bis Herbst 2027.

4. Nach Art. 69(1) der Kirchenordnung läuft die Betrauung der im Herbst 2021 oder zu einem späteren Zeitpunkt gewählten Abgeordneten in die Bezirkskirchenversammlung und der Ersatzmitglieder ab. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch Wahl, gemäß Art. 69(3) der Kirchenordnung, wobei die bisherigen Abgeordneten wiedergewählt werden können. Das Mandat der zu wählenden Abgeordneten und deren Ersatzmitglieder währt bis Herbst 2029.

5. Kirchengemeinden in der Diaspora (Art. 25 der Kirchenordnung), die durch einen Kirchenrat vertreten und verwaltet werden, führen ebenfalls die Wahlen in den Kirchenrat durch. Die bisherigen Mitglieder des Kirchenrates können wiedergewählt werden. Das Mandat der zu wählenden Mitglieder des Kirchenrates währt bis Herbst 2029.

6. In Kirchengemeinden, aus denen Presbyter und/oder Mitglieder der Gemeindevertretung, deren Mandat bis Herbst 2025 dauern sollte, ausgeschieden sind, erfolgt die Besetzung der da-durch vakant gewordenen Stellen durch eine Ersatzwahl. Das Mandat der so gewählten Pres-byter und Mitglieder der Gemeindevertretungen läuft gemäß Art. 51(4) und Art. 42(3) der Kirchenordnung so lange, wie das Mandat der durch sie ersetzten Mitglieder der kirchlichen Körperschaften gedauert hätte, also bis Herbst 2027.

7. Angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten, die Abhaltung von ordnungsgemäßen Wahlen in vielen Diasporagemeinden zu gewährleisten, hat das Landeskonsistorium in seiner Sitzung vom 30. Mai 2025 ausgesprochen:

          In Kirchengemeinden in denen die Abhaltung von Wahlen nicht mehr möglich ist, werden

          die Bezirkskonsistorien beauftragt, nach Art. 25 (3) und Art. 82,i der Kirchenordnung

          Ansprechpersonen (Kuratoren) zu benennen.

Damit liegt es in der Verantwortung der zuständigen Bezirkskonsistorien, in solchen Diasporagemeinden Vertrauenspersonen (Kontaktpersonen) zu ernennen, so dass in diesen Kirchengemeinden im Herbst 2025 keine Wahlen durchgeführt werden. Ebenso gilt, dass, dort wo Wahlen abgehalten werden, die Bezirkskonsistorien für eine ordnungsgemäße Abhaltung der Wahlen Sorge tragen.

Im Besonderen weisen wir noch einmal auf die folgenden Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Verbände von Kirchengemeinden hin. So verfügen Art. 26 und Art. 28 der Kirchenordnung:

          Artikel 26

(1)   Ein Verband von Kirchengemeinden mit oder ohne Rechtspersönlichkeit besteht aus

           mehreren Kirchengemeinden.

(2)   Auf Beschluss der Kirchengemeinden wird ein Leitungsrat als gemeinsame

          Körperschaft bestimmt, wobei jede Kirchengemeinde mit wenigstens einem

          Beauftragten vertreten wird. Die Anzahl der Vertreter der einzelnen Kirchengemeinden

          im Leitungsrat legt das zuständige Bezirkskonsistorium nach Anhörung der betreffenden

          Kirchengemeinden fest.

          (3) Der Leitungsrat muss mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten.

          Artikel 28

          (1) Die Umgestaltung bestehender Kirchengemeinden oder deren Zuordnung, deren Ein-

          gliederung in, bzw. Herauslösen aus Verbänden von Kirchgemeinden beschließt das

          Landeskonsistorium, auf Vorschlag des zuständigen Bezirkskonsistoriums, welches die

          betroffenen Kirchengemeinden vorher zu befragen hat.

          (2) Der Beschluss wird von der Landeskirchenversammlung zur Kenntnis genommen.

Auch an dieser Stelle legen wir den zuständigen Bezirkskonsistorien und Kirchengemeinden nahe, dass sich Kirchengemeinden in Verbänden von Kirchengemeinden konstituieren und verweisen auf den diesbezüglichen Erlass LKZ 2515/2013 vom 11.09.2013.

Für bestehende Verbände von Kirchengemeinden soll der Leitungsrat nach den erfolgten Wahlen gemäß Art 26(2) der Kirchenordnung bestimmt werden. Je nach Fall sind die Vertreter der einzelnen Kirchengemeinden in die Leitungsräte zu wählen oder zu ernennen oder aber ergibt sich dieses Amt als Folge der Wahl in ein anderes Amt (Mitglied eines Presbyteriums oder Kurator eines Kirchenrates). In allen Fällen ist der Leitungsrat rechtlich zu konstituieren und gemäß diesem Rundschreiben sowie des Erlasses 1150/2019 zu behandeln. Dabei sind vornehmlich § 32 (5) und (6) der Wahlvorschrift zu beachten.

DIE WÄHLERLISTEN

Zur Wahl zugelassen sind die in die Wählerliste für das Jahr 2025 eingetragenen bzw. alle Gemeindeglieder, die den in §4 der Wahlvorschrift genannten Bedingungen gerecht werden. Die Anfertigung der Wählerlisten unterliegt den Bestimmungen von § 10 der Wahlvorschrift.

DIE WAHLVORSCHLÄGE

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder einer Kirchengemeinde, die das 21. Lebensjahr erfüllt und das aktive Wahlrecht haben sowie mindestens seit einem Jahr Mitglied der betreffenden Kirchengemeinde sind.

Männer und Frauen sind gleichberechtigt wählbar als Mitglieder der Gemeindevertretung, des Presbyteriums, des Kirchrates sowie des Leitungsrates. Bei Wahlvorschlägen werden männliche und weibliche Gemeindeglieder gleichermaßen berücksichtigt entsprechend ihres kirchlichen Engagements und ihrer Möglichkeit, die zu bekleidenden Ämtern auszufüllen.

Im Blick auf gültige Wahlvorschläge sind im Besonderen die Verfügungen von § 8 (1) a und b und § 8 (3) der Wahlvorschrift zu berücksichtigen. Über Widersprüche zwischen dem Mandat als gewähltes Mitglied und als Mitglied von Amts wegen entscheidet das zuständige Bezirkskonsistorium.

DER WAHLAUSSCHUSS

Zur Vorbereitung, vornehmlich zur Erstellung und Bekanntgabe der Kandidatenliste, sowie zur Durchführung und dem Abschluss der Wahlen wird ein Wahlausschuss eingesetzt (§ 9 der Wahlvorschrift).

Die Einsetzung, die Zusammensetzung sowie die Obliegenheiten des Wahlausschusses sind in der novellierten Wahlvorschrift LKZ 981/2019 festgelegt.

DIE DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN

A.           Für Kirchengemeinden, die auch hinfort eine Gemeindevertretung und ein

               Presbyterium haben, gelten folgende Weisungen:

         1.  Die Wahl durch die Gemeindewähler nach Art. 39 der Kirchenordnung findet am

               Drittletzten Sonntag, den 9. November 2025, unmittelbar nach dem Gottesdienst in

              der Kirche statt. Zwei Wochen vor der Wahl werden der Gemeindeversammlung in

              ortsüblicher Weise Ort und Datum der Wahl bekanntgegeben (§ 28 (2) der

              Wahlvorschrift). Dieses kann im Gottesdienst geschehen, wobei Ort, Tag und

              Stunde der durchzuführenden Wahlen bekanntgegeben und auf die Bedeutung

              hingewiesen wird. Verwendet eine Gemeinde die Briefwahl, so sind die

              Kandidatenlisten gemäß § 14 (6) der Wahlordnung spätestens 6 Wochen vor dem

              Wahltermin bekannt zu geben. Für die Erstellung der Kandidatenlisten und die

              Bekanntgabe der Kandidaten wird auf § 14 der Wahlvorschrift verwiesen. Vor

              Wahlbeginn sind die Bedingungen aus Art. 36, 41-43 und 59 der Kirchenordnung

              vorzulesen und zu erläutern, ebenso die diesbezüglichen Bestimmungen der

              Wahlvorschrift. Zur Wahl zugelassen sind die in die Wählerliste für das Jahr 2025

              eingetragenen Gemeindeglieder.

         2. Die Wahl durch die Gemeindevertretung nach Art. 48, b der Kirchenordnung findet am

              letzten Sonntag im Kirchenjahr, den 23. November 2025, bzw. zwei Wochen nach

              der Wahl durch die Gemeindewähler statt. Dazu werden die Mitglieder der

              Gemeindevertretung, deren Mandat nicht abgelaufen ist und die Mitglieder, die am

              9. November 2025 gewählt wurden, zu einer Sitzung eingeladen. Vor Wahlbeginn sind

              die Bedingungen, die die zu Wählenden erfüllen müssen, aus den Art. 36, 51-52 der

              Kirchenordnung vorzulesen und zu erläutern.

B. Für Diasporagemeinden gilt folgende Bestimmung:

Diasporagemeinden wählen die Kirchenräte durch die Gemeindeversammlung (Gemeindewähler) am letzten Sonntag im Kirchenjahr, dem 23. November 2025.

Vor Wahlbeginn sind die Bedingungen, die die zu Wählenden erfüllen müssen, aus Art. 36 sowie 60-61 der Kirchenordnung vorzulesen und zu erläutern.

C. Weitere Verfügungen

1. Es wird unter Berücksichtigung des Status der Kirchengemeinden nach der Kirchenordnung und gemäß der Wahlvorschrift gewählt; ebenso gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung und der Wahlvorschrift für die Durchführung der Wahlen.

2. Für alle Kirchengemeinden, deren Pfarrer im Ort wohnt, sind die oben angeordneten Wahltermine verpflichtend. In Gemeinden, wo der Termin der Wahl nicht eingehalten werden kann, wird in Rücksprache mit dem Bezirksdechanten ein späterer Wahltermin festgelegt, der drei Wochen nicht überschreiten kann.

3. Als Gemeindegliederzahl ist jene vom 31. Dezember 2024 als verbindlich anzusehen, abzüglich der Mitglieder im Sonderstatus. In Kirchengemeinden, deren Seelenzahl seit den letzten kirchlichen Wahlen über eine der in den Art 41 (3), 50 (3) und 60 (2) der Kirchenordnung vorgesehenen gestiegen ist, kann die Vergrößerung der kirchlichen Körperschaften in der Weise erfolgen, dass gelegentlich der bevorstehenden Wahlen und der in zwei Jahren durchzuführenden Wahlen die zu wählende Hälfte der Körperschaften auf die der gegenwärtigen Größe der Gemeinde entsprechende Mitgliederzahl erhöht wird. In Gemeinden, deren Seelenzahl gesunken ist, sind die obengenannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

4. Im Falle der Wahlen durch die Gemeindeversammlung ist auch Briefwahl möglich. Über deren Anwendung entscheidet das Presbyterium, der Leitungsrat des Verbandes von Kirchengemeinden beziehungsweise das Bezirkskonsistorium für die von ihm verwalteten Diasporagemeinden.

Betreffend die Briefwahl gelten die durch das Landeskonsistorium herausgegebenen Sonderregelungen, die an die Wahlvorschrift angepasst werden (Erlass LKZ 568/2016).

Des Weiteren sind die Bestimmungen der Wahlvorschrift betreffend Kandidatenlisten (§ 14 (4), Abs. 6, 7, 8 und 9) betreffend Stimmzettel (§ 17 (4) und § 20 (4)), betreffend Wählerliste (§ 20 (1)) sowie betreffend die Bekantgabe der Wahl (§ 28 (2)) einzuhalten.

Die Mitglieder der kirchlichen Körperschaften

A. Eigenständige Kirchengemeinden

1. Dem Presbyterium gehören als Mitglieder an (Art. 50(2) der Kirchenordnung):

a.) der (geschäftsführende) Pfarrer als Vorsitzer;

b.) der Kurator als stellvertretender Vorsitzer;

c.) weitere, durch die Gemeindevertretung zu wählenden weltlichen und geistlichen

Mitglieder, wie folgt:

- in Kirchengemeinden bis 300 Gemeindegliedern 5 Mitglieder

- in Kirchengemeinden von 301-1000 Gemeindegliedern 7 Mitglieder

- in Kirchengemeinden über 1000 Gemeindegliedern 9 Mitglieder

2. Der Gemeindevertretung gehören als Mitglieder an (Art. 41,2 und 3 der Kirchenordnung):

In eigenständigen Kirchengemeinden:

a.) der (die) Pfarrer;

b.) der Kurator

c.) die gewählten Mitglieder des Presbyteriums;

d.) weitere, durch die Gemeindeversammlung gewählte Mitglieder, wie folgt:

- für Kirchengemeinden unter 300 Gemeindeglieder 10 Gewählte

- für Kirchengemeinden von 301 - 1000 Gemeindeglieder 20 Gewählte

- für Kirchengemeinden über 1000 Gemeindeglieder 30 Gewählte

Die Zahl der zu wählenden Ersatzmitglieder, welche für ein Mandat von 2 Jahren gewählt

werden, beträgt die Hälfte der gewählten Mitglieder

B. Gemeinden in der Diaspora

Dem Kirchenrat in Gemeinden in der Diaspora gehören als Mitglieder an

(Art. 60,2 und 3):

1. in Gemeinden ab 21 Gemeindeglieder:

a. der zuständige Pfarrer;

b. der Kurator

c. 1-5 weitere Mitglieder

2. in Gemeinden bis 20 Gemeindeglieder:

a. der zuständige Pfarrer;

b. eine Ansprechperson;

c. nach Möglichkeit weitere 1 - 2 Mitglieder;

Im Falle von Gemeinden bis zu 20 Mitgliedern wird gemäß Art.25 (3) der Kirchenordnung die Ansprechperson von dem zuständigen Bezirkskonsistorium ernannt. Diese Ernennung erfolgt auf Grund der schriftlichen Vorschläge der Diasporagemeinden, des Leitungsrates und des zuständigen Pfarrers zeitgleich mit den kirchlichen Wahlen. Die schriftlichen Vorschläge werden vom Vorsitzenden des Kirchenrates und des Leitungsrates des Gemeindeverbandes unterzeichnet.

Die Betrauung der künftigen Mitglieder des Presbyteriums und der Gemeindevertretung beginnt vier Wochen nach deren Wahl (§ 25 (1) der Wahlvorschrift). Mit dem gleichen Tag erlischt die Mandatsdauer jener Mitglieder der kirchlichen Körperschaften, die nicht wiedergewählt wurden.

C. Verbände von Kirchengemeinden

Im Blick auf die Durchführung der Gemeindewahlen im Herbst 2025 verweist das Landeskonsistorium auf einige Richtlinien, die sich im Zuge der Novellierung der Wahlvorschrift als wichtig und zweckdienlich ergeben haben.

Gemeindeverbände aus eigenständigen Kirchengemeinden und Diasporagemeinden

          1.) In Anlehnung an die eigenständigen Kirchengemeinden sollte der Leitungsrat

               in den Verbänden von Kirchengemeinden für alle Gemeinden die Funktion

               übernehmen, die laut Kirchenordnung der Gemeindevertretung einer

eigenständigen Kirchengemeinde zusteht.

          2.) Der Leitungsrat besteht aus den Mitgliedern des/der

               Presbyteriums/Presbyterien der eigenständigen Kirchengemeinde/n und

               Mitgliedern der Diasporagemeinden, wie folgt:

               a. dem Kurator oder der Ansprechperson

               b. weiteren Vertretern, die vom Kirchenrat der Diasporagemeinden gewählt

               werden:

               - ein Vertreter in Gemeinden von 20-50 Seelen

               - zwei Vertreter in Gemeinden über 50 Seelen

           3.) Bei Beschlussfassungen ist der Konsens nötig. Bei Nichteinigung entscheidet

                das zuständige Bezirkskonsistorium.

 

Gemeindeverbände aus Diasporagemeinden

          1.) Der Leitungsrat besteht aus:

               a. den Kuratoren oder Ansprechpersonen der Gemeinden des Verbands

               b. weiteren Vertretern, die vom Kirchenrat der Diasporagemeinden gewählt

               werden:

- ein Vertreter in Gemeinden von 20-50 Seelen

- zwei Vertreter in Gemeinden über 50 Seelen

          2.) Die gewählten Kirchenräte bleiben weiter bestehen

          3.) Alle Diasporagemeinden haben mindestens einen Vertreter im Leitungsrat

          4.) Bei Beschlussfassungen des Leitungsrates ist der Konsens nötig. Bei

               Nichteinigung entscheidet das zuständige Bezirkskonsistorium

Der Wahlleiter

Die Leitung der durchzuführenden Wahlen obliegt dem Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat sein. In Ausnahmefällen kann der stellvertretende Vorsitzende diesen Dienst übernehmen (§ 18 der Wahlvorschrift).

Die Wahlberichte

Über den Verlauf der Wahlhandlung ist durch den Zählungsausschuss ein genaues Protokoll aufzusetzen, welches den Wahlvorgang und dessen Ergebnis unmissverständlich dokumentiert. (§ 23 der Wahlvorschrift). Dieses wird dem Wahlausschuss übergeben (§ 21, (5) und (6)).

Der Wahlausschuss übergibt nach Durchführung aller Wahlen die Unterlagen sowie einen zusammenfassenden Bericht an die Körperschaft, die ihn eingesetzt hat. Dieses geschieht unabhängig von der bereits erfolgten Mitteilung über das Ergebnis der Wahlen gemäß § 21, (5) und (6).

Auf Ebene der Kirchengemeinde erstellt das Presbyterium beziehungsweise der Leitungsrat aufgrund der Unterlagen den Wahlbericht („Ausweis über die Wahlen“) nach den vom Landeskonsistorium herausgegebenen Musterformularen in drei Exemplaren und übergibt diese dem Bezirkskonsistorium bis zum 15. Januar 2026.

Das Bezirkskonsistorium prüft die Berichte und stellt je ein Exemplar den betreffenden Presbyterien beziehungsweise Kirchenräten und dem Landeskonsistorium zu. Die dritte Ausfertigung wird in der Kanzlei des Bezirkskonsistoriums hinterlegt.

Schlussbestimmungen

1.) Zusammenfassung der Termine:

      a.      Konstituierung der Wahlausschüsse – bis spätestens zum 12. September 2025

      b.      Erstellung der aktualisierten Wählerlisten – bis spätestens zum

               12. September 2025 zwecks Übernahme durch die Wahlausschüsse

     c.      Bekanntgabe von Ort und Datum der Wahl – 31. Oktober (zwei Wochen vor der Wahl)

              – bei Briefwahl spätestens am 5. Oktober 2025 (spätestens sechs Wochen)

     d.      Bekanntgabe der Kandidatenliste

              – zwei Wochen vor der Wahl,

              – bei Briefwahl spätestens sechs Wochen vorher

     e.      Geltende Gemeindegliederzahlen für die Wahlen

             –  31. Dezember 2024 (abzüglich der Mitglieder im Sonderstatus)

     f.      Einspruch gegen die Wahlen: vierzehn Tage nach öffentlicher Bekanntgabe der

             Wahlergebnisse

     g.      Beginn der Mandatsdauer der Neugewählten – vier Wochen nach Bekantgabe der Ergebnisse

2.) Die Kanzlei des Landeskonsistoriums bittet für die Bezirkskonsistorien, Kirchengemeinden, und Verbände von Kirchengemeinden Amtshilfe an.

3.) Kirchenordnungsgemäß sind die Bezirkskonsistorien für die Gewährung von Amtshilfe an ihre Kirchengemeinden zuständig.