Aufforderung zur Mitarbeit: Kirchenordnung der EKR wird angepasst


An der Kirchenordnung der EKR wird gearbeitet

Die 88. Landeskirchenversammlung hat die Veränderung der Kirchenordnung von 1997 in Auftrag gegeben. Die unterschiedlichen Gruppen in und um die Evangelische Kirche A. B. in Rumänien (EKR), die in das Leben von Gemeinden, Werken und Vereinen eingebunden sind, werden aufgefordert, Probleme anzuzeigen und Lösungen vorzuschlagen. Diese sollen von der Arbeitsgruppe Nr. 2 des Landeskonsistoriums gesammelt und bis Jahresende strukturiert werden.

Immer wieder stießen in den vergangenen Jahren Personen und Institutionen an die Grenzen der geltenden Kirchenordnung (KO). Auch hat sich seit 1997, dem Datum seit dem die jetzt gültige KO in Kraft ist, vieles stabilisiert, einiges verändert. Erlässe und Ordnungen, die das Tagesgeschäft regeln sollen, könnten jedoch nur innerhalb des Horizontes der KO Veränderungen auffangen. Die KO aber selbst zu verändern, bedarf nicht nur einer ausgewogenen Arbeit sondern auch letztendlich der Zustimmung des Staates.  In den letzten 136 Jahren hat sie einige Veränderungen erfahren: einmal wegen dem Wechsel der Evangelischen K irche der Siebenbürger Sachsen von Ungarn nach Großrumänien sowie der Einführung des Frauenwahlrechts, einmal wegen der Eingliedernung Rumäniens in die kommunistische Einflusszone und Streichung aller rechtlichen Zusammenhänge mit dem Schulwesen, einmal wegen der massiven Diasporaisierung nach 1990 und dem Versuch Zusammenschlüsse von Gemeinden zu denken. Die Grundstruktur der KO blieb jedoch unangefochten. Sie wurde 1861 von Georg Daniel Teutsch in Anlehnung an die rheinisch-westfälische Kirchenstruktur geschrieben und durch die erste Landeskirchenversammlung unter dem Vorsitzt des Superintendenten Georg Paul Binder zum Beschluss erhoben. Damit ordnete die Kirche der Siebenbürger Sachsen ihre Arbeit in einer Verflechtung von konsistorialen, synodalen und presbyterialen Elementen, um nicht zuletzt auch ihre Unabhängigkeit vom Staat zu sichern. Die drei Ebenen der Kirchen wurden eingeführt, geistliche Kapitel durch Bezirke ersetzt und den Laien – allen voran dem neuen Kurator - in den Gremien entsprechendes Stimmrecht zugesprochen. Der Bischofssitz wurde von Birthälm nach Hermannstadt übersiedelt und ein indirektes Wahlsystem für Ämter vorgesehen.

Der jetzige Eingriff in die KO soll kein Kahlschlag oder ein grundsätzliches Umdenken (wie 1861) sein. Zu groß ist aber die Versuchung - wenn schon mal die Büchse der Pandora offen ist - sich von Tagesthemen leiten zu lassen. Es soll auch diesmal eine Fortschreibung der 136jährigen Tradition – allerdings in offener Weise – angestrebt werden. Jedoch lassen sich viele „Baustellen“ identifizieren:

  1. Zentralisierung auf das Landeskonsistorium hin – mit Auflösung der Bezirke -,  Dezentralisierung in den Gemeinden oder Regionalisierung in Bezirken?
  2. Wie sollen die Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden sowie die Verwaltung von Diasporagemeinden geregelt werden?
  3. Soll die EKR eine nationale (auf Rumänien begrenzte) Kirche oder internationale (mit Einbezug der Siebenbürger Sachsen in Europa) sein?
  4. Bleibt der Schwerpunkt auf der lokalen Gemeindearbeit oder bekommen übergreifende Profilgruppen (Frauenarbeit, Seniorenarbeit, Jugendarbeit, Altenheime, Theologisches Institut) mehr Gewicht?
  5. Soll es eine offene Rahmensatzung – die jeweils durch Beschlüsse der LKV/LK interpretiert werden kann - werden oder eine kasuistische KO – die möglichst viele Sonderfälle berücksichtigt?
  6. Welchen Grad der Berücksichtigung erfahren die missionarischen Arbeitsfelder wie Religionsunterricht, Kirchenburgentourismus, virtuelle Gemeinden?
  7. Soll es eine pfarrerzentrierte Kirche sein oder wird der Schwerpunkt auf die Laien gesetzt; welches Verhältnis gibt es zwischen Leitung durch Pfarrer oder durch Gremien?
  8. Welchen Raum erhalten geistliche-theologische Aussagen in der Präambel?
  9. Welchen Raum haben Verwaltung von Immobilien (Kirchenburgen) und wirtschaftliche  Aktivitäten?
  10. Soll die Sprachfrage in Angriff genommen werden?
  11. Wie geht die KO mit ökumenischen Interferenzen in Familie und Kirche um?
  12. Wird an der Definition der Kommunikationswege zwischen Pfarramt – Bezirk – Landeskonsistorium gearbeitet?
  13. Welches ist die Zusammensetzung und Obliegenheiten der Gremien? Soll es weiterhin nur physische Personen geben oder auch juristische Personen (etwa HOG)? Gibt es nur gewählte oder auch berufene Mitglieder?

Es liegt an den Schwerpunkten der Eingaben, an welchen „Baustellen“ gearbeitet wird und wo letztlich Änderungen – hoffentlich durch die 90. Landeskirchenversammlung 2022 – angenommen werden. Insofern gilt von Seiten der Arbeitsgruppe 2 die Aufforderung, sich bis Ende September 2020 mit Problemanzeigen und Lösungsvorschlägen einzubringen. Dabei geht es längst noch nicht um Formulierungsfragen und Feintuning, sondern um Gewichtung von Themen. Gerne diese Anzeigen an die E-Mail-Anschrift ekr@siebenbuerger.de.

Dr. Stefan Cosoroabă, Moderator AG2